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Kreise und kreisfreie Städte können für ihr Gebiet eine Jagdsteuer erheben.

Die Jagdsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Kreisen und kreisfreien Städten erhoben werden. Eine Pflicht zur Erhebung einer Jagdsteuer besteht nicht.
Steuerpflichtig ist, wer das Jagdrecht ausübt oder ausüben lässt.

 

An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Finanz-/Steuerabteilung).

 

§ 3 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG)

§ 3 KAG

 


Ansprechpartner

Rödemishallig 14 25813 Husum
Tel: 04841 67-661Fax: 04841 67-281


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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