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Die Handwerkskammer kann unter ganz bestimmten Umständen Trägerinnen / Trägern die Durchführung einer Berufsausbildungsvorbereitung untersagen.

Die Berufsausbildungsvorbereitung im Handwerk richtet sich an lernbeeinträchtigte oder sozial benachteiligte Personen, deren Entwicklungsstand eine erfolgreiche Berufsausbildung noch nicht erwarten lässt.

Die Handwerkskammer überwacht die Durchführung der Berufsausbildungsvorbereitung.
Sie kann der Trägerin/dem Träger der Maßnahme die Durchführung der Berufsausbildungsvorbereitung untersagen, wenn diese nicht

  • nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den besonderen Erfordernissen des betreffenden Personenkreises entspricht oder
  • durch umfassende sozialpädagogische Betreuung und Unterstützung begleitet wird.

Die Trägerin/der Träger ist verpflichtet, auf Verlangen die für die Überwachung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen sowie die Besichtigung der Ausbildungsstätten zu gestatten.

 

An die zuständige Handwerkskammer (HWK).

 

§§ 42o ff. Handwerksordnung (HwO).

§ 42o HwO

 


Ansprechpartner

Deliusstraße 10 24114 Kiel
Tel: +49 431 530550-0Fax: +49 431 530550-99E-Mail: info[at]ea-sh.deWeb: www.ea-sh.de


Johanniskirchhof 1-7 24937 Flensburg
Tel: 0049461 866-0Fax: 0049461 866-110E-Mail: info[at]hwk-flensburg.de

Postanschrift: Postfach 173824907Flensburg


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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